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TVöD oder TVL? Die Umstellung kommt!

Wed, 25 Sep 2024 07:59:17 +0000 von astrid farwick

Pfarrsekretariat TVL TVÖD MAV 2024
Aus dem Brief des Gesamtausschusses an die MAVn in den Kirchenkreisen

Liebe Kolleg:innen,
die meisten werden es schon mitbekommen haben, dass auf die Berufsgruppe der Pfarr-, Ephoral- und Bischofssekretärinnen mit der 108. Änderung der DVO grundlegende Neuerungen zukommen.
 
Zur Umsetzung des Beschlusses wird gerade noch umfassendes Material in Form einer Handreichung für die betroffenen Beschäftigten, Durchführungsbestimmungen, Eingruppierungrichtlinien und aktuellen Arbeitsfeldbeschreibungen für die Pfarr- Ephoral- und Bischofssekretärinnen von dem Referat Tarif- und Arbeitsrecht des LKA, der Beauftragten für Ihre Berufsgruppe und dem Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen erarbeitet. (...)
 
Vorab will ich aber Grundsätzliches einmal zusammenfassen:
  • Ab dem 01.01.2025 wird die Eingruppierung nicht mehr funktionsbezogen (wie nach der DVO), sondern tätigkeitsbezogen erfolgen und richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen für den allgemeinen Verwaltungsdienst (Teil I der Anlage A zum TV-L) des TV-L
  • Zum 01.01.2025 wird die Berufsgruppe zunächst unter Beibehaltung der derzeitigen Entgeltgruppe und Entgeltstufe in die Entgeltordnung des TV-L übergeleitet
  • Die übergeleiteten Mitarbeitenden können im Laufe des Jahres 2025 eine Bewertung oder Neubewertung ihres Arbeitsplatzes beantragen
  • Eine Herabgruppierung ist hierbei ausgeschlossen (Besitzstandsschutz)
  • Ab dem 01.01.2026 wird der Arbeitsplatz nur noch bei Neueinstellungen oder Veränderung bei den auszuübenden Tätigkeiten neu bewertet
  • Die Zuordnung zu den Eingruppierungsnormen des TV-L sichert für die Zukunft eine zielsicherere und aufgabenorientiertere Eingruppierung und eröffnet eine größere Bandbreite
  • Zwingende Voraussetzung für eine korrekte Eingruppierung wird dann eine ausführliche Arbeitsplatzbeschreibung nach einem allgemeinen Muster sein
  • Entsprechende Informationen mit Begleitmaterial werden dafür sowohl für die Mitarbeitenden als auch deren Anstellungsträger zur Verfügung gestellt werden 
 
Es muss davon ausgegangen werden, dass weder die Mitarbeitenden noch deren Anstellungsträger bzgl. der Erstellung von differenzierten Arbeitsplatzbeschreibungen über grundlegende Kenntnisse verfügen.

Es ist jedoch von grundlegender Bedeutung für die Eingruppierung, wie und nach welchen Maßstäben die einzelnen Tätigkeiten zu Arbeitsvorgängen zusammengefasst und letztlich mit den Tarifnormen (und deren unbestimmten Rechtsbegriffen) bewertet werden.
Es ist ggfls. ratsam die Hilfe von unabhängigen Bewertungsinstituten in Anspruch zu nehmen.
 
(...)
 
Mit herzlichen Grüßen
Im Auftrag des Gesamtausschusses
Andreas Miehe (stellv. Vorsitzender)
Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers
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